Radfahrer Verein Mauren
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Statuten

 


Statuten
 
Punkt 1
 
I. NAME
 
Unter dem Namen Radfahrerverein Mauren, nachfolgend RV-Mauren genannt, haben sich die am Radsport interessierten Personen der Gemeinde Mauren und Umgebung zusammengeschlossen.
 
Punkt 2
 
II. ZWECK
 
Der RV-Mauren bezweckt die Förderung und Verbreitung des Radsports, sowie die Pflege der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Der Breiten- und Schüler-Radsport soll mindestens im gleichen Masse gepflegt werden, wie der Spitzensport.
 
 
Punkt 3
III. MITGLIEDSCHAFT
 
Der RV-Mauren bildet eine Sektion des Liechtensteiner Radfahreverbandes und ist somit Mitglied des Liechtensteiner Landessportverbandes. Ebenso ist er Mitglied des Swiss Cycling.
 
Punkt 4
 
Der Verein besteht aus:
 
a)             Aktiv-Mitgliedern (Nach Vollendung des 16. Altersjahr)
b)             Passiv-Mitgliedern u/o Supporter
c)              Jugend-Mitgliedern
d)             Ehren-Mitgliedern
 
Punkt 5
 
Mitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person (Damen und Herren) werden. Mit seinem Eintritt anerkennt jeder ohne weiteres die in Kraft stehenden Statuten für sich als rechtsverbindlich.
 
 
 
 
Punkt 6
 
Eintrittsgesuche als Aktiv-Mitglieder können an jedes Vereinsmitglied gerichtet werden. Alt Aktiv-Mitglied kann aufgenommen werden, wer Freude und Interesse am Radsport im Allgemeinen und am RV-Mauren im Besonderen hat. Das Gesuch ist na den Präsidenten weiterzuleiten. Über die sofortige provisorische Aufnahme als Aktiv-Mitglied wird jeweils in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Neumitglieder werden jeweils an der ordentlichen Jahresversammlung definitiv in den Verein aufgenommen, dazu ist ein 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
 
Punkt 7
 
Zur Entlastung des Vorstandes können bei Veranstaltungen Kommissionen gebildet werden, die aus Aktiv-, Jugend- und mindestens einem Vorstands-Mitglied bestehen. Die Kommissionen werden vom Vorstand bestimmt.
 
Punkt 8
 
Knaben und Mädchen die das 16. Altersjahr noch nicht erricht haben, können dem Verein als Jugend-Mitglieder beitreten. Sie bezahlen keinen Beitrag.
 
Punkt 9
 
Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehren-Mitgliedern ernannt werden. (Urkunde)
 
Punkt 10
 
Jedes Mitglied macht es sich zur Pflicht, die Ehre des Vereins hochzuhalten und sich bei sportlicher Betätigung im Rahmen des Vereins den Anweisungen des sportlichen Leiters zu unterziehen, sowie sein Möglichstes zur Vermeidung von Unfällen beizutragen.
 
Punkt 11
 
Ein allfälliger Aus- oder Übertritt ist dem Präsidenten zu melden. Demselben kann nur entsprochen werden, wenn alle Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber erfüllt sind.
 
Punkt 12
 
Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
 
a)                 wegen ausstehenden Beiträgen, sofern diese trotz Mahnung innert Jahresfrist     nicht bezahlt werden.
b)                 Wegen ungebührlichem Betragen, sowie grobem Vergehen gegen die Statuten
c)                  Bei Verweigerung zur Mitarbeit an Veranstaltungen des Vereines, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
 
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung wobei eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
 
 
 
 
Punkt 13
 
IV. FINANZIELLES
 
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
 
a)     den Jahresbeiträgen der Mitglieder
b)     den Beiträgen der Supporter/Passivmitglieder
c)      den Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen
d)     freiwilligen Zuwendungen
e)     den Beiträgen der Verbände (Rad-und Landessportverband, Sportbeirat)
 
Punkt 14
 
Die Jahresbeiträge der Aktiv-und Passivmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt.
 
Punkt 15
 
Bei Veranstaltungen des Vereins werden ist jedes Aktiv-Mitglied verpflichtet, die von ihm zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Nur wirklich stichhaltige Entschuldigungen werden anerkannt.
 
Punkt 16
 
Für die Verbindlichkeiten des RV-Mauren haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
 
Punkt 17
 
V. ORGANISATION
 
Die Organe des Vereins sind:
 
a)     die Generalversammlung
b)     der Vorstand
c)      die Revisoren
d)     die Kommissionen (z.B. Organisations-Komitee)
 
Punkt 18
 
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich im letzten Quartal statt. Die Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Aktiv-Mitglieder anwesend sind. Sie sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
 
 
Punkt 19
 
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/3 der Aktiv-Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hat durch den Präsidenten zu erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 alles Aktiv-Mitglieder anwesen sind.
 
Punkt 20
 
Die Generalversammlung ist zuständig:
 
a)     zur Festsetzung und Änderung der Statuten
b)     zur Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
c)      zur Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Revisionsbericht
d)     zur Festsetzung der Jahresbeiträge
e)     zur Genehmigung der jährlichen Vereinsanlässe
f)        zur Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
g)     zur definitiven Aufnahme von Neumitgliedern
 
 
Punkt 21
 
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in geheimer schriftlicher Abstimmung, sofern nichts anderes einstimmig beschlossen wird. Stimmberechtigt sind nur Aktiv-Mitglieder. Für die Wahlen gilt das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
 
Punkt 22
 
VI. VORSTAND
 
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins uns setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Gemäss Punkt 5 der Statuten können sämtliche Positionen auch von Damen besetzt werden. Der Einfachheit halber werden jedoch die „Ämter“ nachstehend nur in männlicher Form erwähnt.
 
1.      Präsident
2.      Vizepräsident
3.      Schriftführer
4.      Kassier
5.      3 Beisitzer
 
Punkt 23
 
Präsident, Schriftführer und Kassier werden einzeln gewählt. Es werden 4 Beisitzer gesamthaft gewählt. Aus diesen 4 wird bei der 1. Vorstandsitzung ein Vizepräsident gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
 
 
 
 
Punkt 24
 
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstands-Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand erledigt alle Vereins-Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen werden.
 
Punkt 25
 
Der Präsident führt den Vorsitz bei Versammlungen und leitet gemeinsam mit den übrigen Vorstands- und Kommissions-Mitgliedern den Geschäftsgang und vertritt den Verein nach aussen. Seine Stimme ist bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit immer entscheidend. Der Vizepräsident vertritt in Abwesenheit des Präsidenten seine Stelle. Der Sekretär besorg die Korrespondenzen, welch jeweils auch mit der Unterschrift der Präsidenten zu versehen sind. Im Weiteren hat er die Protokolle der Vorstands-Sitzungen und Versammlungen zu führen. Der Kassier besorgt das ganze Rechnungswesen.
 
Punkt 26
 
VII. RECHNUNGSREVISOREN
 
Die Generalversammlung wählt aus dem Bestand der Aktiv-Mitglieder zwei Revisoren. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Wahlperioden als Revisor tätig sein. Sie haben Jederzeit das Recht, die Bücher einzusehen. Die beiden Revisoren prüfen gemeinsam Inventar, Rechnungen, Belege, Kassabestand und Jahresrechnung und erstellen einen Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
 
Punkt 27
 
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
Punkt 28
 
Bei allfälliger Auflösung des Vereins dürfen das Inventar und die Gelder nicht veräussert werden, sondern müssen der Gemeinde Mauren zur Verwaltung übergeben und einem später zum gleichen Zweck ins Leben tretenden Verein in Mauren reserviert werden. Ist dies innert 15 Jahren nicht der Fall, hat die Gemeinde Mauren die Pflicht, das Vermögen für sportliche Zwecke in Mauren zu verwenden.
 
Punkt 29
 
Eine Abänderung und Revision dieser Statuten ist nur in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung möglich. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
 
Punkt 30
 
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Genehmigung in Kraft und gelten mit dem Eintritt in den Verein als anerkannt und verbindlich. Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 13. Dezember 1986 genehmigt.
Mauren, 13. Dezember 1986
 
 
Die Sekretärin:                                                          Der Präsident:
 
 
Marlies Meier                                                            Rolf Hauck
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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