Statuten
I. NAME
Art. 1
Unter dem Namen Radfahrerverein Mauren, nachfolgend RV-Mauren genannt, haben sich die am Radsport interessierten Personen der Gemeinde Mauren und Umgebung zusammengeschlossen.
II. ZWECK
Art. 2
Der RV-Mauren bezweckt die Förderung und Verbreitung des Radsports, sowie die Pflege der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. Der Breiten- und Schüler-Radsport soll mindestens im gleichen Masse gepflegt werden, wie der Spitzensport.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Der RV-Mauren bildet eine Sektion des Liechtensteiner Radfahrerverbandes und ist somit Mitglied des Liechtensteiner Landessportverbandes. Ebenso ist er Mitglied des Swiss Cycling.
Art. 4
Der Verein besteht aus:
- Aktiv-Mitgliedern (Nach Vollendung des 16. Altersjahr)
- Passiv-Mitgliedern
- Jugend-Mitgliedern
- Ehren-Mitgliedern
Art. 5
Mitglied kann jede in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Person (Damen und Herren) werden. Mit seinem Eintritt anerkennt jeder ohne weiteres die in Kraft stehenden Statuten für sich als rechtsverbindlich.
Art. 6
Eintrittsgesuche als Aktiv-Mitglieder können an jedes Vereinsmitglied gerichtet werden. Alt Aktiv-Mitglied kann aufgenommen werden, wer Freude und Interesse am Radsport im Allgemeinen und am RV-Mauren im Besonderen hat. Das Gesuch ist an den Präsidenten weiterzuleiten. Über die sofortige provisorische Aufnahme als Aktiv-Mitglied wird jeweils in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Neumitglieder werden jeweils an der ordentlichen Jahresversammlung definitiv in den Verein aufgenommen, dazu ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Art. 7
Zur Entlastung des Vorstandes können bei Veranstaltungen Kommissionen gebildet werden, die aus Aktiv-, Jugend- und mindestens einem Vorstands-Mitglied bestehen. Die Kommissionen werden vom Vorstand bestimmt.
Art. 8
Knaben und Mädchen, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können dem Verein als Jugend-Mitglieder beitreten. Sie bezahlen keinen Beitrag.
Art. 9
Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehren-Mitgliedern ernannt werden (Urkunde). Sie bezahlen keinen Beitrag.
Art. 10
Jedes Mitglied macht es sich zur Pflicht, die Ehre des Vereins hochzuhalten und sich bei sportlicher Betätigung im Rahmen des Vereins den Anweisungen des sportlichen Leiters zu unterziehen, sowie sein Möglichstes zur Vermeidung von Unfällen beizutragen.
Art. 11
Ein allfälliger Aus- oder Übertritt ist dem Präsidenten zu melden. Demselben kann nur entsprochen werden, wenn alle Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber erfüllt sind.
Art. 12
Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
- wegen ausstehenden Beiträgen, sofern diese trotz Mahnung innert Jahresfrist nicht bezahlt werden.
- wegen ungebührlichem Betragen, sowie grobem Vergehen gegen die Statuten.
- bei Verweigerung zur Mitarbeit an Veranstaltungen des Vereines, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung in geheimer Abstimmung wobei eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
IV. FINANZIELLES
Art. 13
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- den Jahresbeiträgen der Mitglieder
- den Beiträgen der Sponsoren
- den Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen
- freiwilligen Zuwendungen
- den Beiträgen der Verbände (Rad-und Landessportverband, Sportbeirat)
Art. 14
Die Jahresbeiträge der Aktiv-und Passivmitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt.
Art. 15
Bei Veranstaltungen des Vereins ist jedes Aktiv-/Jugend-Mitglied verpflichtet, die von ihm zugewiesene Aufgabe zu erfüllen. Nur wirklich stichhaltige Entschuldigungen werden anerkannt.
Art. 16
Für die Verbindlichkeiten des RV-Mauren haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
V. ORGANISATION
Art. 17
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
- die Kommissionen (z.B. Organisations-Komitee)
Art. 18
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich durchgeführt, spätestens drei Monate nach Ende des Vereinsjahres. Sie ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Sie wird durch den Vorstand mind. 14 Tage vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Art. 19
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/3 der Aktiv-Mitglieder einberufen werden. Die Einladung hat durch den Präsidenten zu erfolgen. Sie ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Art. 20
Die Generalversammlung ist zuständig:
- zur Festsetzung und Änderung der Statuten
- zur Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
- zur Genehmigung von Budget, Jahresbericht und Revisionsbericht
- zur Festsetzung der Jahresbeiträge
- zur Genehmigung der jährlichen Vereinsanlässe
- zur Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- zur definitiven Aufnahme von Neumitgliedern
- Entlastung des Vorstands und der Revisoren
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder sowie weitere Angelegenheiten, die der Vorstand der Generalversammlung vorlegt
Art. 21
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung, sofern nichts anderes von mindestens einem Mitglied verlangt wird. Stimm- und wahlberechtigt sind nur Aktiv-Mitglieder. Für Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Für die Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
VI. VORSTAND
Art. 22
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und setzt sich aus mindestens 4 Mitgliedern zusammen. Gemäss Art. 5 der Statuten können sämtliche Positionen auch von Damen besetzt werden. Der Einfachheit halber werden jedoch die „Ämter“ nachstehend nur in männlicher Form erwähnt.
- Präsident
- Vizepräsident
- Schriftführer
- Kassier
- bis zu 3 Beisitzer
Art. 23
Präsident, Schriftführer und Kassier werden einzeln gewählt. Es werden bis zu 4 Beisitzer gesamthaft gewählt. Aus diesen 4 wird bei der 1. Vorstandsitzung ein Vizepräsident gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Art. 24
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstands-Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand erledigt alle Vereins-Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen werden.
Art. 25
Der Präsident führt den Vorsitz bei Versammlungen und leitet gemeinsam mit den übrigen Vorstands- und Kommissions-Mitgliedern den Geschäftsgang und vertritt den Verein nach aussen. Seine Stimme ist bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit immer entscheidend. Der Vizepräsident vertritt in Abwesenheit des Präsidenten seine Stelle. Der Schriftführer besorgt die Korrespondenzen, welche jeweils auch mit der Unterschrift der Präsidenten zu versehen sind. Im Weiteren hat er die Protokolle der Vorstands-Sitzungen und Versammlungen zu führen. Der Kassier besorgt das ganze Rechnungswesen.
VII. RECHNUNGSREVISOREN
Art. 26
Die Generalversammlung wählt aus dem Bestand der Aktiv-Mitglieder zwei Revisoren. Sie haben jederzeit das Recht, die Bücher einzusehen. Die beiden Revisoren prüfen gemeinsam Inventar, Rechnungen, Belege, Kassabestand und Jahresrechnung und erstellen einen Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 27
Bei allfälliger Auflösung des Vereins dürfen das Inventar und die Gelder nicht veräussert werden, sondern müssen der Gemeinde Mauren zur Verwaltung übergeben und einem später zum gleichen Zweck ins Leben tretenden Verein in Mauren reserviert werden. Ist dies innert 15 Jahren nicht der Fall, hat die Gemeinde Mauren die Pflicht, das Vermögen für sportliche Zwecke in Mauren zu verwenden.
Art. 28
Eine Abänderung und Revision dieser Statuten ist nur in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung möglich. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 29
Diese Statuten treten sofort nach ihrer Genehmigung in Kraft und gelten mit dem Eintritt in den Verein als anerkannt und verbindlich. Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 23. Februar 2018 genehmigt.
Mauren, 23. Februar 2018
Der Präsident: |
Der Kassier: |